Allgemeine Geschäftsbedingungen
von DEMARKETIX

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen DEMARKETIX, Inhaber: Pascal Hudelmaier (Auftragnehmer) und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Der Geltung abweichender AGB des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich

(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers. Soweit der Auftraggeber bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste. 
(2) Entgegenstehende, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Führt der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihr obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennt sie damit auch solche Bedingungen des Auftraggebers nicht an, denen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nicht widersprechen.
(3) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und nicht Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Die Leistungen des Auftragnehmers ergeben sich im Einzelnen aus dem Angebot des Auftragnehmers. Dort nicht aufgeführte Leistungen werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Soweit mit dem jeweils zugehörigen Preisteil vereinbart, 
(a) erstellt der Auftragnehmer für den Auftraggeber eine Website mit den spezifizierten Merkmalen gemäß der Leistungsbeschreibung, sowie E-Commerce oder Shopsysteme (Abo-Shops, Shopsysteme, Schnittstellen zu ERP/Bezahldiensten)
(b) betreut der Auftragnehmer die Website des Auftraggebers technisch mit den vereinbarten Leistungsumfängen;
(c) berät der Auftragnehmer den Auftraggeber in Fragen der Digital-Konzeption (Persona-Entwicklung, Interaktion, UX/UI Entwicklung, Wireframes, Sitemap, App-Konzept), der Prozess-Optimierung, des Marketings und/oder der IT-Infrastruktur und konzeptioniert und erbringt entsprechende Leistungen, coacht Selbstständige und schult Führungskräfte und Teams und bietet entsprechende Seminare;
(d) berät der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Gestaltung und dem Handling seiner Social Media Auftritte, betreut Social Media Fanpages, entwickelt und schaltet Content für Social Media, betreut Social-Media-Accounts,
(e) analysiert, konzeptioniert, optimiert und installiert mittels bereits aufgeführter Leistungen Touchpoints und Funnel für den Auftraggeber,
(f) erstellt der Auftragnehmer Content für die Website und andere Veröffentlichungskanäle des Auftraggebers, 
(g) programmiert der Auftragnehmer individuelle Leistungen und Anpassungen, z. B. Newsletter (Spezifikationen, Template-Entwicklung, Templatedesign, Mailclients), Entwicklung von Webanwendungen, Implementation von CRM-, ERP- und WAWI-Systemen, von Modulen und Plug-ins sowie Entwicklung und Implementation von Schnittstellen zu anderen Systemen, Automation von Geschäftsprozessen,
(h) erstellt der Auftragnehmer Corporate Design Inhalte für den Auftraggeber (Logos, Geschäftsausstattung, Imagebroschüren, Produktbroschüren, Folder, Flyer und anderes) oder nimmt auch ein CD-Redesign vor.
(3) Der Auftraggeber kann während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs anbieten. Nimmt der Auftragnehmer ein solches Änderungsangebot nicht an, bleibt es bei den vereinbarten Leistungen. Nimmt der Auftragnehmer ergänzende Leistungen vor, ohne dass eine ergänzende Vergütungsvereinbarung erfolgt, gilt § 4 Abs. 3.
(4) Soweit der Auftraggeber Aufträge an den Auftragnehmer mündlich erteilt, sind diese bindend. Der Auftragnehmer hat Anspruch darauf, dass der Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge unverzüglich in Textform bestätigt. Ein Auftrag gilt insoweit als erteilt, wenn der Auftragnehmer vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Auftraggebers mit einem Teil der Auftragsdurchführung beginnt, ohne dass der Auftraggeber widerspricht. Ein Auftrag kann durch den Auftragnehmer auch durch Ausführung der Tätigkeit angenommen werden, wenn über alle Punkte eines Auftrages bereits Klarheit hergestellt ist.
(5) Der Auftragnehmer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder diese durch sachkundige Dritte als Subunternehmer zu erbringen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die verwendete Internet-Infrastruktur und mit der Durchführung beauftragte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen jederzeit zu wechseln, sofern für den Auftraggeber dadurch keine Nachteile entstehen. Grundsätzlich wird der Auftraggeber zwei Wochen vor einer Auswechslung informiert und aufgefordert, Bedenken gegen die geplante Auswechslung mitzuteilen. Die Parteien vereinbaren eine Service-Fee in Höhe von 30 %, welche der Auftragnehmer auf die Vergütung des Dritten aufschlägt.
(6) Der Auftragnehmer kann die Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts auch durch neuere und andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards erbringen, sofern dem Auftraggeber hieraus keine Nachteile entstehen.

§ 3 Angebot, Informationen, Leistung

(1) Die Darstellung von Angeboten des Auftragnehmers auf der Webseite ist nur eine Einladung an den Auftraggeber, ein Angebot abzugeben. 
(2) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber ein Angebot mit den im Einzelnen enthaltenen Leistungen und zugehörigen Preisen machen. 
(3) Abweichend von § 312 g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf die Bereitstellung technischer Mittel zur Korrektur seiner Bestellung, gesonderte Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss, Informationen über die Speicherung des Vertrages, die zur Verfügung stehenden Sprachen und Verhaltenskodizes sowie eine unverzügliche Bestätigung seiner Bestellung. 
(4) Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Leistungen nach den Regeln der Technik erbringen. Für Suchmaschinenoptimierung, Werbemaßnahmen und Social Media Betreuung kann ein bestimmter Erfolg nicht garantiert werden. 

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, ­Zurückbehaltung

(1) Die von dem Auftraggeber zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Angebot des Auftragnehmers. Dies kann eine Pauschalvergütung oder eine aufwandabhängige Vergütung (insbes. Stunden- oder Tagessatz) oder eine Laufzeitvergütung sein. Eine Pauschale reicht immer nur soweit, wie die dafür angebotenen Leistungen detailliert aus dem Angebot ersichtlich sind. 
(2) Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein anderes vereinbart ist.
(3) Des Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits an den Auftraggeber ausgelieferte Projektteile zu verlangen und insoweit Teilrechnungen nach Projektfortschritt auszustellen. 
(4) Die vertragliche Vergütung gilt nur, soweit vertragliche Leistungen auch vereinbart sind. Zusatzleistungen sind nach den vertraglichen Sätzen entsprechend dem Angebot, jedoch mindestens nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen (AGD/SDSt) in seiner bei Vertragsschluss geltenden Fassung zu vergüten. Begleitende Leistungen wie Benutzereinführungen, Dokumentationen, Schulungen, Support oder Ähnliches sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Die Zahlung des Auftraggebers ist sofort fällig. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er nach § 288 BGB verpflichtet, Verzugszinsen und den dort geregelten pauschalen Schadensersatz zu leisten. 
(6) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Auftraggebers wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
(7) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftragnehmer wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.
(8) Auslagen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber gegen Nachweis zu erstatten.Reisen für den Auftragnehmer werden mit 50 ct. pro gefahrenem Kilometer und50 € pro Stunde pro Person angesetzt.

§ 5 Websites, Web-Apps, Display Ads, Online-Shops, IT Leistungen, Programmierung

(1) Der Auftragnehmer erstellt digitale Anwendungen in Form von Websites, Web-Apps, Online-Banner oder -Shops sowie IT- und Programmier-Leistungen für den Auftraggeber kompatibel zu den jeweils aktuellen Versionen der drei wesentlichen Browser: Chrome, Firefox und Safari sowie aktuellen Betriebssystemen MS Windows, Apple macOS und iOS, Google Android. Aufgrund der Vielfalt der unterschiedlichen Darstellungen in den verschiedenen Browsern und Systemen ist eine genaue Übereinstimmung der Darstellung und Funktionstüchtigkeit nur mit unvertretbarem Aufwand zu gewährleisten. Soweit sich daraus keine wesentliche Verschlechterung der Funktionsfähigkeit der Website ergibt, ergibt sich aus solchen Abweichungen kein Mangel. Sofern der Auftraggeber eine Optimierung wünscht, kann diese kostenpflichtig dazu gebucht werden.
(2) Bei älteren und zukünftigen Browser-Versionen sowie zukünftigen CMS-, Theme-, Plug-in- oder sonstigen verwendeten Software-Versionen von Drittanbietern kann die einwandfreie Funktionsfähigkeit nicht garantiert werden. Ist eine Optimierung für diese Versionen gewünscht, kann diese kostenpflichtig dazu gebucht werden.
(3) Sofern der Auftraggeber eine Funktionsfähigkeit mit bestimmten Programmen, Systemen, APIs, Schnittstellen oder spezifischer IT-Infrastruktur wünscht, kann diese kostenpflichtig dazu gebucht werden. Vertragsgegenständlich ist eine solche Kompatibilität nur, wenn sie sich eindeutig aus dem Auftrag ergibt.
(4) Soweit für das Projekt Beistellungen durch Open-Source-Software, dritte Programme oder sonstige Leistungen Dritter (andere Programmierer, Grafiker etc.) erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten mit allen erforderlichen Rechten (einschließlich eines eventuellen Bearbeitungsrechts) in einer für das Projekt geeigneten Quantität und Qualität beizustellen. Das Gleiche gilt für die vom Kunden bereit zu stellende IT-Infrastruktur, die sich als nach dem Vertrag vorausgesetzt ergibt.
(5) Kosten für dritte Software-Produkte, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind, sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Funktionalitäten können nur im Rahmen der Voraussetzungen des dritten Software-Produkts gewährt werden. 

§ 6 Webwartung

(1) Der Auftragnehmer wartet die Website, den Online-Shop oder die sonstigen Systeme des Auftraggebers nach den Spezifikationen gem. dem Angebot. 
(2) Die Wartungsleistungen treten mit der Freischaltung des Zuganges des Auftraggebers in Kraft. 
(3) Mit Beendigung der Wartungsleistungen verliert der Auftraggeber Updates und Support für die von dem Auftragnehmer nur auf Zeit zur Verfügung gestellten Plug-ins und / oder Dienste. Der Auftraggeber muss – sofern gewünscht – diese Leistungen dann kostenpflichtig direkt bei dem jeweiligen Anbieter buchen.

§ 7 Web-, Print- und Corporate Design

(1) Soweit beauftragt, erstellt der Auftragnehmer Entwürfe und Gestaltungen für Websites, Druckunterlagen oder Markenbilder für den Auftraggeber in den Abformaten und in dem vereinbartem Umfang gemäß Angebot. Zusätzliche Formate und Ausgaben erfordern einen weitergehenden (kostenpflichtigen) Auftrag an den Auftragnehmer. Erbringt der Auftragnehmer solche Leistungen auf Anforderung des Auftraggebers, hat sie dafür Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung, jedoch mindestens nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen (AGD/SDSt) in seiner bei Vertragsschluss geltenden Fassung zu vergüten. 
(2) Ergänzende Beratung, Patentierung, Produktionsbegleitung und Implementierung sind nur Vertragsgegenstand, wenn sie im Angebot aufgeführt ist.
(3) Aufgrund der unterschiedlichen Farbstandards für die Darstellung im Web (RGB) und für den Druck (CYMK), ist eine vollständige Übereinstimmung von Web- zu Druckdesign geräteabhängig und dadurch nur bedingt herzustellen.

§ 8 Social Media Betreuung

(1) Soweit gegen entsprechende Vergütung beauftragt, wird der Auftragnehmer für den Auftraggeber über dessen Social Media Accounts Marketingmaßnahmen umsetzen oder diese insgesamt betreuen. 
(2) Der Auftragnehmer wird in dem vereinbarten Umfang die Accounts des Auftraggebers ggf. optimieren sowie Inhalte für den Auftraggeber erstellen und veröffentlichen. 
(3) Der Auftragnehmer wird – soweit vereinbart – die Inhalte der Veröffentlichungen eigenverantwortlich vorschlagen und nach Freigabe durch den Auftraggeber veröffentlichen. Freigaben müssen immer rechtzeitig (mind. 48h) vor dem geplanten Termin für die Veröffentlichung vorliegen. Die Parteien können einen Rahmen für Veröffentlichungen auf Social Media erarbeiten, innerhalb dessen der Auftragnehmer ohne vorherige Einzelabstimmung Inhalte erstellen und veröffentlichen kann. (4) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber über den Erfolg der Veröffentlichungen in den vereinbarten Abständen einen Report mit den vereinbarten Kennzahlen liefern.

§ 9 Gestaltungen, Content- und Texterstellung

(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungsbeschreibung gilt künstlerische Gestaltungsfreiheit für die Gestaltung von Inhalten und Texten. Nicht geäußerte Vorgaben vonseiten des Auftraggebers führen nicht zu einem Mangel der Inhalte.
(2) Die vereinbarte Vergütung für die Gestaltung der Inhalte und der Texte betrifft immer nur die konkret bestellten Inhalte mit den zugehörigen Spezifikationen des Auftraggebers. Werden die Spezifikationen oder die Leistungsbeschreibung geändert, ist der Auftraggeber verpflichtet, den zusätzlichen Aufwand nach Maßgabe der vertraglichen Vergütung, jedoch mindestens nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen (AGD/SDSt) in seiner bei Vertragsschluss geltenden Fassung zu vergüten. Dies gilt auch für alle anderen Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, Texten und Slogans.
(3) Der Auftragnehmer nimmt kein Lektorat für die Texte vor, soweit ein Lektorat nicht explizit vereinbart ist. Unterlässt der Auftraggeber ein Lektorat, gehen die Folgen zu seinen Lasten.
(4) Der Auftragnehmers kann keine Beratung zu den rechtlichen Implikationen der Texte erteilen. Unterlässt der Auftraggeber eine rechtliche Prüfung, gehen die Folgen zu seinen Lasten.

§ 10 Laufzeiten / Kündigungen der Nicht-Projektleistungen

(1) Sämtliche Projektleistungen aus diesem Vertrag laufen grundsätzlich bis zur Abnahme, sofern sie nicht nach diesem Vertrag oder dem anwendbaren Recht vorzeitig enden. 
(2) Beratungs-, Coaching-, Betreuungs-, Wartungs- oder sonstige laufzeitabhängige Leistungen können mit einem bestimmten Umfang (z. B.  Menge der Posts, Sitzungen, Termine) und/oder laufzeitabhängig beauftragt sein. Die Vereinbarung eines bestimmten Kontingents oder einer bestimmten Laufzeit sind bindend. 
(3) Soweit eine andere Laufzeit oder Kündigungsregelung nicht vereinbart ist, ist eine Kündigung jeweils mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende möglich, soweit dadurch nicht ein bestimmtes Kontingent unterschritten wird. 
(4) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Auftragnehmer ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, - wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als 1 Monat in Verzug gerät- der Auftraggeber auch nach einer Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche Pflicht verstößt.
(5) Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung des Auftraggebers so gravierend ist, dass die Fortsetzung des Vertrages für den Auftragnehmer unzumutbar wäre. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Auftragnehmer wegen der Pflichtverletzung selbst gegenüber Dritten haftbar wäre.
(6) Kündigt der Auftraggeber den Vertragsteil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was dem Auftragnehmer an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Alternativ steht dem Auftragnehmer ein Anspruch von 5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber die fristlose Kündigung durch den Auftragnehmer zu vertreten hat, doch ist in diesem Fall der Auftraggeber zusätzlich verpflichtet, einen etwaigen darüber hinaus gehenden Schaden dem Auftragnehmer zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer eine fristlose Kündigung durch den Auftraggeber zu vertreten, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht verbrauchte Vorauszahlungen zu erstatten.

§ 11 Leistungserbringung, Erschwernisse

(1) Kosten für dritte Software- oder sonstige Produkte, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind (z. B. Lizenzen oder Abonnements für Themes, Plug-ins, Werbebudgets, Werbematerialien etc.), sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis inbegriffen.Die Parteien vereinbaren eine Service-Fee in Höhe von 30 %, welche der Auftragnehmer auf die Kosten, für dritte Software- oder sonstige Produkte, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind, aufschlägt.
(2) Funktionalitäten, responsives Web- oder Mediendesign und Browser-Kompatibilität können nur im Rahmen der Voraussetzungen des dritten Software-Produkts gewährt werden. Das Gleiche gilt in Bezug auf Beschränkungen von jeglichen sonstigen erforderlichen Dritt-Produkten oder Plattformen, etwa Funktionalitäten von Werbe oder Social-Media-Plattformen sowie Suchmaschinen.
(3) Umsetzungen und Anbindungen von und an Drittsysteme erfolgen immer nur nach dem aktuellen Stand des Drittsystems. Unvorhergesehene Änderungen des Drittsystems während der Erstellung sind Erschwerungen, die als Zusatzleistungen nach den vertraglichen Sätzen entsprechend dem Angebot, jedoch mindestens nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen (AGD/SDSt) in seiner bei Vertragsschluss geltenden Fassung zu vergüten sind. 
(4) Der Auftraggeber ist für den Zugang zu den erforderlichen Hosting-, Social Media oder sonstigen Dritt-Plattformen selbst verantwortlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die erforderlichen Berechtigungen, Vollmachten und Zugänge einzurichten. Der Auftragnehmer kann viele seiner Leistungen nur im Rahmen bestehender Accounts des Kunden bei den Dritt-Plattformen oder sonstigen Anbietern erbringen. 
(5) Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind (Provider, externer Software-Anbieter, Werbeplattform etc.) und die zu Mehrarbeit führen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen. 
(6) Die Einbindung und Bearbeitung von Bildern (z. B. Zuschnitt, Retuschen, Optimierung oder Umwandlung in andere Formate) oder anderen Medien (PDFs, Musik, Video, Grafiken etc.) ist, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Medien in der richtigen Größe und Auflösung, im richtigen Datei- und Farbformat zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand der Bearbeitung nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.
(7) Wenn nicht anders im Angebot vereinbart, ist pro Position aus dem Angebot eine Korrekturschleife mit je einer Änderung inbegriffen. Rückgängigmachung gewünschter Änderungen, Folgeänderungen und Funktions- oder Strukturänderungen sind zusätzlich vom Auftraggeber nach Stunden, anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen Vergütung zu zahlen, ebenso nachträglich angebrachte Änderungen nach Beginn einer neuen Projektphase.
(8) Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmerzehn einwandfreie Muster unentgeltlich.

§ 12 Leistungszeit

(1) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für den Auftragnehmer bleibt vorbehalten.
(2) Höhere Gewalt oder bei dem Auftragnehmer oder seinen Subunternehmern eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Pandemie, Seuche, Naturkatastrophe, die sie ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 2 Monaten oder fällt schon vorher das Interesse des Auftraggebers an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Tritt der Auftraggeber von einem Coaching oder Seminar zurück oder nimmt aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht teil, hat der Auftraggeber die für das Coaching oder Seminar vereinbarte Vergütung zu entrichten. Der Auftragnehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie an Aufwendungen durch die Nichtteilnahme des Auftraggebers erspart und durch eine anderweitige Verwendung seiner Dienste erworben oder böswillig nicht erworben hat.

§ 13 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Haftung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche erforderlichen Informationen und Daten (z. B. Projektbeschreibung oder Konzept, zu verwendende Medien, Inhalte, Texte etc.) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere alle Informationen zu rechtlichen Vorgaben für die Website, die Inhalte oder die Social-Media-Accounts sowie die von dem Auftragnehmer zu erstellenden Designs (z. B. Logos) sowie alle juristischen Texte (z. B. Impressum und Datenschutzerklärung) und die Überprüfung auf eventuell Inhalten entgegenstehende Urheber- oder Markenrechte. Die rechtlichen Anforderungen an Websites, Inhalten, Werbung und Designs können nur von einem Rechtsanwalt beurteilt und vorgegeben werden. Überprüfen, einhalten und einpflegen rechtlicher Anforderungen ist nicht Gegenstand des Auftrages, sofern dies nicht ausdrücklich gegen zusätzliche Vergütung vereinbart ist. Die Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Datenverarbeitung auf einer Website obliegt dem Auftraggeber als Verantwortlichem.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Inhalte auf der Website, in Werbungen oder in Druckwerken, die von Dritten stammen (insbesondere Fotos, Texte, Pläne, Grafiken, Karten, Tonaufnahmen, Videos, Animationen und Zeichnungen) urheberrechtlich geschützt sein können. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des Projekts und die Arbeit des Auftragnehmers erforderlichen Umfang. Eine Recherche des Auftragnehmers wegen entgegenstehender Marken-, Urheber- oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte ist nicht Gegenstand des Vertrages. 
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Zugänge zu seinen Accounts auf Websites, Plattformen oder an sonstigen Stellen zur Verfügung zu stellen und die Übermittlung sicher und verschlüsselt durchzuführen. Nach Beendigung des Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich das Passwort zu ändern, damit ein späterer Missbrauch ausgeschlossen ist. Das gilt nicht, soweit eine weitere Betreuung durch den Auftragnehmer vereinbart ist. 
(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm zur Verfügung gestellte Server- und Software-Umgebung den erforderlichen technischen Mindestanforderungen für das Projekt mit den zu verwendenden Softwareumgebungen entspricht.
(5) Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter freizuhalten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbstständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung des Auftragnehmers für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber noch verfügbar wären.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich Vergütung, Details der Leistungsbeschreibung und der internen Kommunikation gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

§ 14 Verzug des Auftraggebers, Annahmeverzug, Rücktritt

(1) Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gelten die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zulasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann den erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
(2) Sollten Informationen, Zugänge, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Texte oder Fotos nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, mit der Leistung nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, jedoch mindestens nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen (AGD/SDSt) in seiner bei Vertragsschluss geltenden Fassung zu vergüten. 
(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Auftraggeber mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten des Auftragnehmers eintritt. 
(4) Sollte eine durch den Auftraggeber verursachte Verzögerung bei der Realisierung des Auftrages von mehr als drei Wochen entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen des Auftragnehmers zu zahlen und die bei Wiederaufnahme des Projektes erforderliche zusätzliche Zeit zur Einarbeitung aufseiten des Auftragnehmers nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, jedoch mindestens nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen (AGD/SDSt) in seiner bei Vertragsschluss geltenden Fassung zu vergüten.
(5) Kommt der Auftraggeber auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Auftragnehmer von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn (oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag) abzüglich ersparter Aufwendungen des Auftragnehmers. 
(6) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was der Auftragnehmer an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Aufgrund der projektbezogenen Terminierung durch den Auftragnehmer kann ein anderweitiger Erwerb möglicherweise nicht kurzfristig realisiert werden. Alternativ steht dem Auftragnehmer ein Anspruch von 5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt.

§ 15 Projekt, Abnahme

(1) Das Webprojekt wird nach Weisung des Auftraggebers in Projektphasen hergestellt. Nach jeder Projektphase (z. B. Mockups) wird der Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert werden, nach Abnahme durch den Auftraggeber beginnt die nächste Projektphase. 
(2) Der Auftragnehmer wird jedes Gewerk dem Auftraggeber liefern oder vorführen und ihn nach jeder damit abgeschlossenen Projektphase mit einer Frist von einer Woche auffordern (bei eiligen Aufträgen können kürzere Fristen gewählt werden), das Teilwerk oder das Gesamtwerk abzunehmen. Äußert der Auftraggeber keine Änderungswünsche oder Vorbehalte innerhalb dieser Frist, gilt das Teilwerk (Gesamtwerk) als abgenommen, sofern es abnahmefähig war, also keine wesentlichen Mängel an der Teil- oder Gesamtleistung vorlagen. 
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb der Frist von einer Woche nach Zugang der Abnahmeaufforderung die Abnahme vorzunehmen, soweit das Werk abnahmereif ist oder Vorbehalte mitzuteilen. Kommt der Auftraggeber mit dieser Verpflichtung in Verzug, gelten die Regelungen dieses Vertrages zu den Mitwirkungspflichten und dem Annahmeverzug des Auftraggebers entsprechend. 
(4) Mit der Abnahme gehen Gefahr und Risiko der Website und sonstigen Leistungen zulasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, für die Website und seine Social Media Auftritte, Impressum und Datenschutzerklärung sowie alle anderen rechtlichen Anforderungen zu beachten und immer aktuell zu halten. 
(5) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber gehalten, die Website in Bezug auf die technischen Anforderungen immer aktuell halten. Dazu gehört insbesondere das regelmäßige Update der eingesetzten Software (CMS, Plug-ins und/oder Themes).

§ 16 Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen vertraglichfestgelegten Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichtsanderes vereinbart ist, wird nur das einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrecht übertragen. Für Teilwerke, die vor der Abnahme erstellt wurden, bleiben sämtliche Rechte bei dem Auftragnehmer, sie ist nicht verpflichtet, offene Dateien oder Layouts, die auf dem Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Der Auftragnehmer bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
(2) Soweit Werke verwendet werden, welche unter einer CC-Lizenz oder einer Open-Source-Lizenz verwendet werden, gelten diese Lizenzbestimmungen.
(3) Der Auftraggeber erwirbt mit der Lizenz das Recht, die Website oder die sonstigen gelieferten Inhalte zu bearbeiten, umzugestalten oder zu löschen. Im Falle jeder Änderung kann der Auftragnehmer verlangen, nicht mehr als Urheber der Website benannt zu werden. 
(4) Sämtliche Unterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte des Auftragnehmers auf seiner Website, Vorträge, Präsentationen, Skripten und sonstige Anschauungsunterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.
(5) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auftragnehmers Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von Meetings, Schulungen oder Seminaren zu machen. Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer Bild-, Film- und/oder Tonaufnahmen von Schulungen und Seminaren unter Wiedergabe des Auftraggebers herstellt und für Werbezwecke verwendet. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen oder einzuschränken.
(6) Der Auftragnehmer hat das Recht, als Urheber genannt zu werden. Er wird die Website in üblicher Form mit einer Urheberbenennung inklusive einer Verlinkung zu seiner Website versehen; dem Auftraggeber ist nicht gestattet, diesen Hinweis ohne Einwilligung des Auftragnehmers zu entfernen, sofern er daran nicht ein überwiegendes Interesse hat. 
(7) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer die Leistung für den Auftraggeber als Referenz auf seiner Website und in sonstigen Veröffentlichungen on- und offline benennt. Der Auftragnehmer darf dafür Auszüge aus Ihrem Werk für den Auftraggeber abbilden oder ablaufen lassen, die URL verlinken und Name, Marke und Logo des Auftraggebers dafür nutzen. Der Auftraggeber kann dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen.

§ 17 Mängelrechte, Verjährung

(1) Soweit Werbeschaltung, Marketing, Suchmaschinen-Optimierung, oder andere Beratungen Inhalt des Vertrages sind, kann ein bestimmter (wirtschaftlicher) Erfolg nicht garantiert werden. Es handelt sich insoweit um Dienstverträge, für die eine Mangelgewährleistung nicht besteht. 
(2) Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen nur, soweit diese Gestaltungen wesentlich von den vertraglichen Vorschlägen abweichen und diese Abweichungen nicht auf technische Ursachen, mangelnde Rechtseinräumungen oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind. Werden Änderungen jenseits dessen gewünscht, sind diese zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, jedoch mindestens nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen (AGD/SDSt) in seiner bei Vertragsschluss geltenden Fassung zu vergüten. 
(3) Werden durch den Auftraggeber Veränderungen an der Leistung vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung des Auftragnehmers, dass erst eine solche Veränderung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. 
(4) Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern von dem Auftragnehmer für die Leistungserbringung verwendeter Software, sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich.
(5) Soweit der Auftraggeber Unternehmen ist, verjähren die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Leistung in einem Jahr ab der Übergabe oder Abnahme der Leistung. Dies gilt auch für die Rechte des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers oder der Auftragnehmer hat den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten. 

§ 18 Vertragsunterlagen, Pfandrecht

(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Fotografien, Grafiken, Gestaltungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind nicht Gegenstand des Vertrages, der Auftraggeber kann sie nicht herausverlangen.
(2) Für die Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag stellt der Auftraggeber ein vertragliches Pfandrecht an den von dem Auftraggeber an den Auftragnehmer zur Bearbeitung gegebenen Gegenständen und Rechten wie insbesondere an Software, Texten, Bildern und sonstigen urheber- und immaterialgüterrechtlich geschützten Gegenständen und Rechten. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch sonstige Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber, die nicht direkt aus dem Auftrag stammen, ab.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer seine jeweils aktuelle Anschrift zu übermitteln, soweit und solange das Pfandrecht besteht. Ansonsten kann der Auftraggeber keine Rechte daraus herleiten, wenn der Auftragnehmer die Sache oder das Recht für den Fall des – berechtigten – Pfandverkaufes veräußert und die Pfandverkaufsandrohung nur an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift, gesendet hat, sofern eine neue Anschrift für den Auftragnehmer nicht durch Einwohnermeldeauskunft ohne weiteres ermittelbar war.

§ 19 Datenschutz

(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z. B. Name, Anschrift und E-Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrages erforderlich sind.  
(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.
(3) Betroffene haben jederzeit das Recht:

(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z. B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).

§ 20 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Streitschlichtung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht etwas anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Erfüllungsort.
(2) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Keine Streitigkeit ist die schlichte Nichtzahlung der Vergütung ohne Begründung.


Stand: 22. April 2024